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11. Zusatzprotokoll zur EMRK

Mit dem 11. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird die Konvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht geändert. Insbesondere wird die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) neu definiert. Beschwerden von Einzelpersonen gegen Staaten werden zugänglicher, und der EGMR gewinnt an Effizienz in der Verfahrensführung.

Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand im Europarat: In Kraft seit dem 1. November 1998
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 1. November 1998

Beim 11. Zusatzprotokoll zur EMRK handelt sich um ein Änderungsprotokoll. Es ändert den Text der EMRK. Änderungsprotokolle treten (im Gegensatz zu ergänzenden Zusatzprotokollen) erst in Kraft, wenn es alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben.

Die Bestimmungen der übrigen verfahrensrechtlichen Zusatzprotokolle (2., 3., 5., 8., 9. und 10. Zusatzprotokoll) sind durch das Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolles ersetzt oder aufgehoben worden.

Zentrale Inhalte

  • Art. 19 EMRK (Neuformulierung): Der EGMR wird zu einem ständigen Gericht.

  • Art. 21 EMRK: Die Voraussetzungen für das Richter*innenamt und die Wahl ins Amt werden festgelegt: Die Parlamentarische Versammlung des Europarates wählt die Richter*innen. Diese müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein. Sie dürfen während ihrer Amtszeit keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit konfligieren könnten

  • Art. 34 EMRK (ehemals Art. 25): Einzelpersonen können neu direkt beim EGMR Beschwerde wegen Menschenrechtsverletzungen einreichen. Die bisherige Europäische Menschenrechtskommission, die für eine Vorprüfung zuständig war, wird abgeschafft.

  • Art. 27–30 EMRK: Einführung einer klaren Struktur für Einzelrichter*innen, Ausschüsse und Kammern sowie deren Zuständigkeiten.

  • Art. 43 EMRK: Der EGMR kann schwerwiegende Fragen von allgemeiner Bedeutung zur Auslegung der EMRK an die Grosse Kammer überweisen.

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